Oft lässt sich mit richtigem Verhalten bereits viel bewirken. Die wichtigste Regel lautet: Hitze draußen halten. Fenster sollten tagsüber geschlossen bleiben, sobald es draußen wärmer ist als drinnen. Storen, Rollläden, Fensterläden oder Markisen gehören möglichst früh heruntergelassen. Gelüftet wird am besten spätabends, nachts oder frühmorgens. Besonders wirksam ist kurzes Querlüften. Auch helle Vorhänge, Sonnenschutzfolien sowie das Ausschalten von Elektrogeräten tragen dazu bei, die Wohnung auch an warmen Tagen möglichst kühl zu halten.
Vermieterinnen und Vermieter haben die Pflicht, die Mietsache in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand zu übergeben und diesen zu erhalten (Art. 256 Abs. 1 OR). Ob Sommerhitze einen Mangel darstellt, hängt aber vom Einzelfall ab: Bauweise, Alter und Standard des Gebäudes, Lage der Wohnung, Sonnenschutz, Dauer der Hitzeperiode und auch Verhalten der Mieterschaft sind zu berücksichtigen.
Geht eine Meldung der Mieterschaft wegen Hitze ein, sollte diese sachlich geprüft werden. Hilfreich ist dabei ein Temperaturprotokoll über mehrere Tage: Wann und wo wurde gemessen? Wie hoch war die Außentemperatur? Wurden vorhandene Beschattungs- und Lüftungsmöglichkeiten genutzt?
Heizt sich eine Wohnung trotz korrektem Mieterverhalten über längere Zeit objektiv übermäßig auf, ist zu prüfen, ob die Ursache im Gebäude liegt. Kein Mangel liegt in der Regel vor, wenn vorhandene Beschattungs- und Lüftungsmöglichkeiten nicht genutzt werden oder die Wohnung nur an einzelnen sehr heißen Tagen warm wird. Defekte Storen, Fensterläden, Markisen, Fenster oder fehlende Lüftungsmöglichkeiten sind hingegen durch die Vermieterschaft instand zu stellen. Je nach Objekt können weitere verhältnismäßige Maßnahmen angezeigt sein, etwa ein außenliegender Sonnenschutz, Hitzeschutzfolien oder bauliche Verbesserungen im Rahmen einer Sanierung.
Einen festen gesetzlichen Grenzwert, ab dem sommerliche Hitze einen Mangel der Mietsache darstellt, gibt es nicht. Daraus folgt, dass auch bei länger anhaltenden hohen Temperaturen in einer Mietwohnung nicht automatisch von einem Mangel auszugehen ist und sich daraus kein unmittelbarer Anspruch auf eine Mietzinsreduktion ergibt.
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